SCHUTZSCHILD FÜR BESCHÄFTIGTE UND UNTERNEHMEN
Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus

Für Beschäftigte und Unternehmen, die von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind, wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ein Schutzschild aus verschiedenen Maßnahmen errichtet, der kurzfristig die Auswirkungen des Corona-Virus auf die Wirtschaft abfedern soll. Einen Überblick über die Unterstützungsangebote und die jeweiligen Ansprechpartner haben wir nachfolgend für Sie zusammengestellt. Weitere aktuelle Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen erhalten Sie auch auf den Seiten des BMWi:

Sowie telefonisch über die Hotline des BMWi für Unternehmen: 030 18615 6187 (Mo-Fr 9.00 bis 17.00 Uhr)

Für die Unternehmen der Wirtschaftsregion Westbrandenburg ist auch das Regionalcenter der Wirtschaftsförderung des Landes Brandenburg zuständig. Ansprechpartnerin ist Frau Klemz, die per E-Mail unter Verena.klemz@wfbb.de und telefonisch unter 0331/730 61-237 erreichbar ist.

      1. KURZARBEITERGELD

Unternehmen können künftig unter erleichterten Voraussetzungen Kurzarbeitergeld erhalten. Rückwirkend ab dem 01.März 2020 gilt die angepasste Kurzarbeiterregelung mit der erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld eingeführt wurden. Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn:

  • mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens 10 Prozent haben,
  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend ist, und nicht vermeidbar ist.

Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt:

  • die Erstattung des Kurzarbeitergelds in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des entsprechenden Nettogehalts,
  • die Erstattung anfallender Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent.

Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (wenn dies tarifvertraglich geregelt ist) kann verzichtet werden. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen.

Einen sehr guten Überblick in zwei kurzen Videos über die Möglichkeiten zur Beantragung und Voraussetzungen erhalten Sie hier.

Merkblatt zur Kurzarbeit der Arbeitsagentur (noch nicht aktualisiert, Stand 01. November 2019): hier.
Arbeitsausfall gegenüber der Agentur für Arbeit anzeigen: hier.
Antrag auf Auszahlung von Kurzarbeitergeld stellen (binnen drei Monaten): hier.

Ausführlichere Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld gibt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite. Über den Bezug von Kurzarbeitergeld können sich Arbeitgeber in der Zeit von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr auch über die Hotline 0800 45555 20 informieren.

      2. SOFORTHILFEPROGRAMM FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN SOWIE FREIBERUFLER

Brandenburgs Landesregierung legt ein Soforthilfeprogramm auf, das sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und Liquiditätsengpässe geraten sind.

Notleidende Unternehmen werden unbürokratisch und kurzfristig mit zwischen 9.000 und 60.000 Euro zur Abwendung einer akuten Existenzgefährdung unterstützt. Diese Soforthilfen sollen nicht als Darlehen, sondern als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Unterstützung aus dem neuen Soforthilfeprogramm wird gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt:

  • bis zu 5 Erwerbstätige bis zu 9.000 EUR,
  • bis zu 15 Erwerbstätige bis zu 15.000 EUR,
  • bis zu 50 Erwerbstätige bis zu 30.000 EUR,
  • bis zu 100 Erwerbstätige bis zu 60.000 EUR.

Die Soforthilfe wird von der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen kurzfristig auf das Konto der Leistungsempfänger überwiesen. Anträge können von gewerblichen Unternehmen und selbstständigen Angehörigen der Freien Berufe (bis zu 100 Erwerbstätige) gestellt werden, die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte im Land Brandenburg haben. Die vollständige Richtlinie ist hier auf der Internetseite der ILB veröffentlicht und gilt seit Mittwoch, dem 25. März 2020. Dort finden Sie auch weitere Informationen sowie die benötigten Formulare.

Folgende Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt:

  • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
  • Gewerbeanmeldung,
  • Kopie des Personalausweises,
  • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte,
  • Formular “Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte “De-minimis”-Beihilfen.

Zum Antragsformular kommen Sie hier.

In Anlehnung an die bestehende Förderung startet das Brandenburger Agrarministerium ein Soforthilfeprogramm für betroffene Landwirtschaftsbetriebe. Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen, für Unternehmen der Fischerei und Aquakultur sowie der Forstwirtschaft zum Teilausgleich von Schäden, die durch den Ausbruch von COVID -19 entstanden sind. Das Landesamt für ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) wird diese Anträge bearbeiten.

Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie stellt zudem weitere Haushaltsmittel für die ergänzende Gewährung von Darlehen zur Liquiditätssicherung von Unternehmen bereit. Das Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm (KoSta) wird entsprechend des aktuellen Bedarfs angepasst und für nahezu alle Branchen geöffnet. Eine interne Arbeitsgruppe, die sich konkret um die Anfragen von Unternehmen kümmert, ist im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie eingerichtet. Weitere Fragen beantwortet das Ministerium hier.

      3. FÖRDERMÖGLICHKEITEN BEI KURZFRISTIGEM LIQUIDITÄTSBEDARF

Die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen für mittelständische und große Unternehmen sowie freie Berufe wurden ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mithilfe der Liquiditätshilfen soll es Antragstellern ermöglicht werden beispielsweise laufende Kosten für Mieten und Anlagen zu finanzieren. Hierbei handelt es sich um Kredite, d.h. die Leistungen sind später zurückzuzahlen.

Als zusätzliches Sonderprogramm wurde nun auch der “KfW-Schnellkredit 2020“ verabschiedet, welcher die Vergabe von 100 Prozent staatlich abgesicherten Krediten durch die Hausbanken ermöglicht.

Mit dem KfW-Schnellkredit 2020 kann alles gefördert werden, was für Ihre unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen:

  •  Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
  • Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Waren­lager (Betriebsmittel)

Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung und die KfW übernimmt 100 % des Kredit­ausfall­risikos von Ihrer Bank. Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.  Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen nachweisen.

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als zehn und weniger als 250 Mitarbeitern (die in vielen Bundesländern, anders als in Brandenburg, bei den Soforthilfen nicht anspruchsberechtigt sind).
  • Kredithöhe: drei Monatsumsätze des Jahres 2019, maximal aber pro Betrieb 500.000 Euro (bei 11 bis 50 Mitarbeitern) und 800.000 Euro (über 50 Mitarbeitern).
  • Laufzeit: zehn Jahre (gegebenenfalls bis zu zwei Jahre tilgungsfrei); Zinssatz bei drei Prozent p.a.
  • Der Betrieb muss mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sein.
  • Der Betrieb darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Das Unternehmen muss zuvor einen Gewinn verzeichnet haben (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die Hausbank muss Gewinn, Umsatz und die Anzahl der Beschäftigten vor der Darlehensauszahlung prüfen.
  • 100%ige Haftungsfreistellung der Hausbank durch die KfW/Bund, keine Sicherheiten, keine Risikoprüfung (weder durch die Hausbank noch durch die KfW).

Zum KfW-Schnellkredit 2020 gelangen Sie hier.

Zudem wurden die bestehenden Liquiditätshilfen ausgeweitet:

  • ERP-Gründerkredit Startgeld (Betriebsmittelförderung)für Unternehmen, die noch keine 5 Jahre bestehen
  • KfW-Unternehmerkredit (Betriebsmittelfinanzierung) für Unternehmen, die mehr als 5 Jahre am Markt bestehen
  • Die Bedingungen für beide Kredite wurden gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht und die Instrumente auch für Großunternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. Euro (bisher: 500 Mio Euro) geöffnet werden. Durch die höhere Risikoübernahme wird die Bereitschaft von Hausbanken zur Kreditvergabe angeregt.
  • Für größere Unternehmen (künftig bis 5 Mrd. Euro Umsatz) wird das KfW-Kreditprogramm ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich zur Verfügung gestellt. Die staatliche Risikoübernahme wird von 50 auf 70 % erhöht.
  • Bei den Bürgschaftsbanken wird der Bund seinen Risikoanteil um 10 % erhöhen. Um die Liquiditätsbereitstellung zu beschleunigen, eröffnet der Bund die Möglichkeit, dass die Bürgschaftsbanken Entscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro eigenständig und innerhalb von 3 Tagen treffen können.
  • Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthafte Finanzierungsschwierigkeiten geraten und keinen Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, werden zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW aufgelegt. Diese Sonderprogramme werden derzeit bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet.

KfW-und ERP-Kredite sind über Ihre Hausbank und die Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen.Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

      4. STEUERLICHE LIQUIDITÄTSHILFE FÜR UNTERNEHMEN

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, wird Unternehmen durch die Finanzämter die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt.

  • Anträge auf zinslose Stundung von Steuerzahlungen können jetzt vereinfacht gestellt werden. Gleiches gilt für Anträge auf Vollstreckungsaufschub und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen. Die Finanzämter bieten dazu online ein neues Antragsformular an. Anträge dieser Art können gestellt werden ausschließlich für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer, nicht für Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder andere Steuerarten. Der neue Antrag steht auf der Webseite des Ministerium der Finanzen und für Europa zum Download bereit.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald sich abzeichnet, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen in 2020 voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (zum Beispiel Kontenpfändung) und Säumniszuschläge wird bis 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist. 

Hinweis: Die Finanzämter sind wegen der Corona-Pandemie für den allgemeinen Publikumsverkehr bis einschließlich 19. April geschlossen. Sie sind aber zu den gewohnten Zeiten per Telefon, E-Mail, Fax und Brief zu erreichen. Den Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern empfiehlt das Finanzministerium Steuererklärungen elektronisch abzugeben. Nähere Informationen dazu bei den Finanzämtern hier.

5. FREIBERUFLER UND SELBSTSTÄNDIGE

  • Freiberufler und Selbstständige, die aufgrund von Notlagen Leistungen zur Existenzsicherung beantragen müssen, können sich bei der Agentur für Arbeit über Unterstützungsmöglichkeiten informieren. Dies betrifft z.B.:
    • Neuantragstellung Arbeitslosengeld II
    • Finanzieller Notlage
    • Kurzfristiger Energieabschaltung bzw. Räumungsklage
    • Kostenübernahme für ein Wohnheim / drohender Obdachlosigkeit

    Die benötigten Formulare finden Sie hier:
    Zudem können Sie den angebotenen e-Service der Arbeitsagentur nutzen: hier.

Mehr Informationen erhalten Sie auch bei den zuständigen Finanzämtern.

6. ZUSCHÜSSE FÜR BERATUNGSLEISTUNGEN

Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind, beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Zuschuss in Höhe von 100 Prozent für Beratungsleistungen beantragen. Ein externer Unternehmensberater kann vielfältig Hilfestellung geben, falls Unternehmer neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen bzw. digitalisieren wollen oder Beratung zur Wiederherstellung ihrer Liquidität benötigen. Dazu hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Förderung unternehmerischen Know-hows kurzfristig ergänzt. Die Beratungen werden bis zu einem Wert von 4.000 Euro gefördert.

Die „Förderung unternehmerischen Know-hows” richtet sich an

  • Junge Unternehmen, die nicht länger als zwei Jahre am Markt sind (Jungunternehmen)
  • Unternehmen ab dem dritten Jahr nach der Gründung (Bestandsunternehmen)
  • Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden – unabhängig vom Unternehmensalter (Unternehmen in Schwierigkeiten)

Gefördert werden allgemeine sowie spezielle Beratungen:

  • Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

Um strukturellen Ungleichheiten zu begegnen, können zusätzlich zu den Themen einer allgemeinen Beratung weitere Beratungsleistungen gefördert werden. Hierzu gehören Beratungen von Unternehmen, die

  • von Frauen geführt werden.
  • von Migrantinnen oder Migranten geführt werden.
  • von Unternehmern/innen mit anerkannter Behinderung geführt werden.
  • zur besseren betrieblichen Integration von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit Migrationshintergrund beitragen.
  • zur Arbeitsgestaltung für Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter mit Behinderung beitragen.
  • zur Fachkräftegewinnung und -sicherung beitragen.
  • zur Gleichstellung und besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.
  • zur alternsgerechten Gestaltung der Arbeit beitragen.
  • zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz beitragen.

Sämtliche Informationen zur „Förderung unternehmerischen Know-hows“ erhalten Sie hier.